Vertragsschluss
Der Vertragsschluss zwischen den Parteien ist formfrei möglich, er kann folglich auch stillschweigend geschlossen werden. Allerdings kann gem. § 85 HGB jeder Teil die Niederschrift bzw. Aufnahme des Vertragsinhalts in eine Vertragsurkunde verlangen, dieser Anspruch ist unabdingbar.
Den Inhalt des Vertragsverhältnisses können die Parteien grds. auch abweichend von Bestimmungen des BGB oder HGB schließen. Allerdings sind hierbei gewisse Grenzen zu wahren, insbesondere gelten die Grenzen der §§ 307 ff. BGB. Weiterhin können „zwingende Vorschriften der §§ 84 ff. HGB“ einer Abweichung entgegenstehen.