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Übersicht

Delkredereprovision

 

Die Delkredereprovision ist die besondere Vergütung für die eingegangene Einstandspflicht des Handelsvertreters für Verbindlichkeiten aus einem bestimmten Geschäft.

 

Im Gegensatz zu dem Vertragsschluss, ist die Delkredereprovision formbedürftig, § 86 b I 3 HGB. Sie kann auch nicht im Vorhinein von den Parteien ausgeschlossen werden. 

 

Gem. § 86 b I 2 HGB kann der Handelsvertreter nur eine Delkredereprovision für ein ganz bestimmtes vereinbartes Geschäft bekommen oder bei Geschäften mit einem bestimmten Dritten, welches der Handelsvertreter vermittelt oder selbst abschließt. Der Anspruch auf die Provision entsteht in dem Moment, in welchem das Geschäft abgeschlossen wird.