Vergütung
Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision, die er für den Geschäftsabschluss mit Dritten bezieht; es handelt sich folglich um eine Erfolgsvergütung.
Für jedes abgeschlossene Geschäft kann der Handelsvertreter gem. § 87 HGB eine Provision von dem betroffenen Unternehmen verlangen. Dabei berechnet sich die Provision aus dem Betrag, den der Dritte zu leisten hat, § 87b II HGB. Im Normalfall wurde der Provisionsanteil bereits im Vorfeld von den Parteien vertraglich festgesetzt, ansonsten gilt § 87b I HGB.
Soweit dem Handelsvertreter ein Bezirk zugewiesen wurde, hat er gem. § 87 II HGB selbst dann ein Recht auf Provisionszahlung, wenn er an dem Geschäft nicht selbst mitgewirkt hat.
In manchen Fällen kommt dem Handelsvertreter auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Provisionsanspruch zu. Insbesondere in den Fällen, in denen er noch während seiner Anstellung an dem Geschäft mitgewirkt hat und der Abschluss wesentlich auf seiner Mitarbeit beruhte, § 87 III HGB.
Natürlich können die Vertragsparteien über die Provision hinaus noch weitere Vergütungen (Sonderprovisionen) vereinbaren.
Übersicht
Delkredereprovision
Die Delkredereprovision ist die besondere Vergütung für die eingegangene Einstandspflicht des Handelsvertreters für Verbindlichkeiten aus einem bestimmten Geschäft.
Im Gegensatz zu dem Vertragsschluss, ist die Delkredereprovision formbedürftig, § 86 b I 3 HGB. Sie kann auch nicht im Vorhinein von den Parteien ausgeschlossen werden.
Gem. § 86 b I 2 HGB kann der Handelsvertreter nur eine Delkredereprovision für ein ganz bestimmtes vereinbartes Geschäft bekommen oder bei Geschäften mit einem bestimmten Dritten, welches der Handelsvertreter vermittelt oder selbst abschließt. Der Anspruch auf die Provision entsteht in dem Moment, in welchem das Geschäft abgeschlossen wird.