Pflichten des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmen gewisse (Treue-)Pflichten zu erfüllen, vgl. §§ 86 ff. HGB.
So obliegt dem Handelsvertreter grds. die Interessenwahrnehmungspflicht, sodass Weisungen des Unternehmens zu befolgen sind. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Handelsvertreter durch die Weisungen des Unternehmens zu stark in seiner Selbständigkeit beschränkt wird oder die Weisung nicht sachgerecht erscheint.
Zur Interessenswahrnehmungspflicht gehört auch die Pflicht, Betriebsgeheimnisse nicht weiterzugeben und darüber Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt natürlich auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Der Pflicht immanent ist auch, dass der Handelsvertreter schon während den ersten Vertragsverhandlungen den Dritten auf dessen Bonität überprüft und nur eine Geschäftsbeziehung mit diesem für das Unternehmen eingeht, wenn dieser als vertrauenswürdig einzuschätzen ist.
Aufgrund seiner Nachrichten- und Informationspflicht muss der Handelsvertreter erstellte Kundenlisten an seinen Vertragspartner herausgeben.
Wurden dem Handelsvertreter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachen überlassen, so trifft ihn die Pflicht mit diesen sorgfältig umzugehen und sie entsprechend aufzubewahren. Sobald die Sachen nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, trifft den Handelsvertreter eine Herausgabepflicht.