Die Haftung des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter geht mit dem Dritten keinerlei vertragliche Beziehung ein. Er ist lediglich der Vertragsmittler zwischen dem Unternehmen und dem Dritten. Insofern bestehen gegen den Handelsvertreter keine vertraglichen Ansprüche. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Handelsvertreter ohne die erforderliche Vollmacht zum jeweiligen Geschäftsabschluss handelt. In diesem Fall muss er mit Erfüllungs- oder Schadensersatzpflichten rechnen, die der Dritte geltend machen kann.
Tritt der Handelsvertreter als Sachwalter (besondere Gewährübernahme) auf, so haftet er für eigenes Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Ebenso wenn sich ein Handelsvertreter schuldhaft iSv § 823 BGB verhält. Aufgrund unlauterer geschäftlicher Handlungen haftet der Handelsvertreter dem Geschäftsgegner auch gem. §§ 3,4,5 UWG.
Innerhalb der Handelsvertreterbeziehung haftet der Handelsvertreter dem Unternehmen bei jeglichen vertraglichen Pflichtverstößen. So zB bei Nichteinhaltung der Interessenswahrnehmungspflicht oder wenn der Handelsvertreter gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat (§86 HGB).
Der Unternehmer hat je nach Art des Pflichtverstoßes Unterlassungs-, Schadenseratzansprüche oder in schwerwiegenden Fällen das Recht zur fristlosen Kündigung.
Der Handelsvertreter steht bei einer etwaigen Pflichtverletzung in der Beweispflicht, dass er sich sorgsam und pflichtgetreu verhalten hat.
Sachwalter
Ein Sachwalter ist laut BGH eine Person, die wegen ihrer besonderen Sachkunde besonderes persönliches Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch nimmt.
Übersicht
Haftung für den Handelsvertreter
Soweit der Handelsvertreter bei dem jeweiligen Geschäft mit der erforderlichen Vollmacht handelte, muss der Unternehmer für dessen Handlungen einstehen und sich dessen Wissen zurechnen lassen (§ 166 BGB). Dies ist selbst in Fällen möglich, in denen der HV schädigende Handlungen vornimmt. Deshalb sollte man bei der Auswahl des Handelsvertreters sehr sorgsam vorgehen und auch während der Vertragsbeziehung die Sorgfalt und Arbeitsweise des Handelvertreters kontrollieren.
Innerhalb der Handelsvertreterbeziehung kann sich aber auch das Unternehmen dem Handelsvertreter gegenüber haftbar machen, § 86 a HGB.