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Übersicht

Haftung für den Handelsvertreter

 

Soweit der Handelsvertreter bei dem jeweiligen Geschäft mit der erforderlichen Vollmacht handelte, muss der Unternehmer für dessen Handlungen einstehen und sich dessen Wissen zurechnen lassen (§ 166 BGB). Dies ist selbst in Fällen möglich, in denen der HV schädigende Handlungen vornimmt. Deshalb sollte man bei der Auswahl des Handelsvertreters sehr sorgsam vorgehen und auch während der Vertragsbeziehung die Sorgfalt und Arbeitsweise des Handelvertreters kontrollieren. 

Innerhalb der Handelsvertreterbeziehung kann sich aber auch das Unternehmen dem Handelsvertreter gegenüber haftbar machen, § 86 a HGB.