Der Handelsvertreter
Der Handelsvertreter ist gem. § 84 HGB ein selbständiger Gewerbetreibender, der im Interesse eines oder mehrerer Unternehmen Produkte bzw. Geschäfte jeglicher Art vermittelt oder im Namen des Unternehmens abschließt. Die vertretenen Unternehmen müssen hierbei nicht zwangsläufig kaufmännisch eingerichtete Gewerbebetriebe sein; so kann das Unternehmen auch seinerseits Handelsvertreter sein, vgl. § 84 II, III HGB. Es ist vollkommen unerheblich, welche Rechtsform das jeweilige Unternehmen besitzt.
Für ähnliche Absatzmittler kann das zum Schutz des Handelsvertreters geltende Recht ggf. analog angewandt werden (Vertragshändler, Kommisionär). Auch der Handelsvertreter muss nicht zwingend eine natürliche Person sein. Auch juristische Personen können Handelsvertreter darstellen.
Bei der Vertragsbeziehung sind wechselseitige Auskunftspflichten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu wahren §§ 86 II, 86a HGB. Die allgemeine Interessenwahrnehmungspflicht ist dem Vertrag immanent.