Die stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft entsteht durch das Aufsetzen bzw. durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen Inhaber und stillem Gesellschafter. Der Inhaber muss Kaufmann sein (vgl. § 230 I HGB), wohingegen der stille Gesellschafter jedwede Person sein kann.
Bei der stillen Gesellschaft handelt nur der Inhaber nach außen, der stille Gesellschafter hält sich im Hintergrund auf und ist nur an Gewinn und Verlust (soweit nicht vertraglich ausgeschlossen) beteiligt. Ferner bedarf es zur Auflösung oder zur Veräußerung der Gesellschaft der Zustimmung des stillen Gesellschafters.
Verstirbt der stille Gesellschafter, so löst sich die Gesellschaft nicht auf. Die Gesellschaft wird sodann mit der Erbengemeinschaft als stiller Gesellschafter fortgeführt.
Eine stille Gesellschaft ist zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland mit der Commerzbank. So leistete die Bundesrepublik in 2008 eine stille Einlage in Höhe von EUR 8,2 Milliarden bei der Commerzbank.