Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft genannt, stellt den Grundtyp der Personengesellschaften dar. Dementsprechend finden die Vorschriften der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) auch auf die OHG und die KG Anwendung, vorausgesetzt es fehlen spezielle Vorschriften. Der Vorteil der GbR ist die Möglichkeit der vielseitig möglichen Dispositivität, sodass die Gesellschaft präzise auf die Bedürfnisse der Gesellschaft angepasst werden kann.
Gesellschafter einer GbR können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (vgl. etwa §§ 19 II, 125a, 129a HGB), Personenhandelsgesellschaften (vgl. §§ 161 II, 124 I HBG), sowie BGB-Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine sein.
Die Gesellschaft haftet unmittelbar mit ihrem gesamthänderischen Vermögen. Auch die Gesellschafter haften gem. § 128 HGB analog ebenfalls unmittelbar mit dem privaten Vermögen.
Personengesellschaften im Überblick
Auflösungsgründe
Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die BGB-Gesellschaft aufgelöst, vgl. §§ 723, 724 BGB. Ebenso verhält es sich bei dem Tod eines Gesellschafters oder wenn einer der Gesellschafter in Konkurs geht. Dies stellen Auflösungsgründe dar, weil es sich um eine Personengesellschaft handelt, dessen Gründung auf dem besonderen Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern beruht.
Stellt sich der von der Gesellschaft verfolgte Zweck als unmöglich zu erreichen heraus, oder wird die Zweckerreichung unmöglich, so liegt ebenfalls ein Auflösungsgrund vor. Hat sich die GbR allerdings einen neuen Zweck gegeben und verfolgt nun dessen Erreichung, so besteht die GbR weiter.
Ist eine GbR auf Zeit angelegt, so endet diese natürlich mit Zeitablauf. Ferner kann auch ein Auflösungsbeschluss aller Gesellschafter ergehen, durch den es zur Auflösung kommt.