Die Vorgesellschaften
Zu den Vorgesellschaften gehört zum einen die Vorgründungsgesellschaft, die zumeist als GbR ausgestaltet ist. Der Zweck dieser Gesellschaft ist, diese bestimmte GmbH/AG etc. zu errichten.
Mit Satzungsgebung der Vorgründungsgesellschaft entsteht eine Vorgesellschaft, so etwa eine Vor-GmbH/ Vor-AG. Erst nach erfolgter Eintragung entsteht die eigentliche Gesellschaft.
Fraglich ist die Haftung wenn die Vorgesellschaft schon rechtsgeschäftlich tätig wird. Mittlerweile nimmt die Rechtsprechung eine Verlustdeckungshaftung an. Der Gläubiger kann sich nicht persönlich an einzelne Gesellschafter halten, sondern nur an die Vorgesellschaft selbst.
Die Gesellschaft hat allerdings im Innenverhältnis unbeschränkte Haftungsansprüche für eingetretene Verluste gegenüber den Gesellschaftern/Aktionären, die den getätigten Geschäften zugestimmt haben.