Die GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zu den am weitest verbreiteten Kapitalgesellschaftsformen.
Zu ihrer Entstehung ist die Eintragung im Handelsregister von Nöten, § 11 I GmbHG. Damit allerdings eine Eintragung erfolgt, muss sich die Gesellschaft zunächst einen Gesellschaftsvertrag in notarieller Form geben. § 3 I GmbHG bestimmt insofern einen Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags. Eine Mindestanzahl von Gesellschaftern ist für die Gründung einer GmbH hingegen nicht von Nöten (vgl. § 1 GmbHG), zumeist wird sich die GmbH aber aus einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen als Gesellschafter verbinden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Höhe des Mindeststammkapitals (25.000€), welches auch vor Eintragung vorhanden sein muss. Ferner muss vorher ein Geschäftsführer bestellt worden sein.
Ein großer Vorteil der GmbH ist die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft und damit auch der einzelnen Gesellschafter. Die GmbH haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen, an das Privatvermögen der hinter der GmbH stehenden Personen kommen etwaige Gläubiger nicht heran.
Ein Nachteil ist, dass es durch die vielen Eintragungsvoraussetzungen einige Zeit benötigt, bis die GmbH wirksam gegründet ist. Vor Handelregistereintragung handelt es sich bei den Gebilden um Vorgesellschaften.