Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft für Altschulden der Gesellschaft
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Haftung eines ausscheidenden, persönlich haftenden Gesellschafters.
Die Übernahme einer Gesellschafterstellung ist auch an Risiken geknüpft, die sich sogar auf die Zeit nach Austritt erstreckt. Der (ehemalige) Gesellschafter haftet nämlich noch 5 Jahre nach seinem Austritt aus der Gesellschaft für Altschulden, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet wurden, § 160 HGB.
Das Ausscheiden muss zwingend im Handelregister eingetragen werden und bekannt gegeben werden, ansonsten muss der Austretende auch für Neuschulden der Gesellschaft haften. Die 5 Jahresfrist beginnt ebenfalls nicht zu laufen.
Tritt ein Gesellschafter neu in die Gesellschaft ein, so haftet dieser auch für Altschulden der Gesellschaft, §§ 128, 130 HGB.
Der beschränkt haftende Kommanditist haftet für Altschulden der Gesellschaft gem. § 171 HGB, soweit er seine Einlage noch nicht geleistet hat. Gleiches gilt, soweit ihm die ehemals geleistete Einlage nach Ausscheiden wieder zurückgezahlt wurde.