Haftung des Unternehmens bei Geschäftsübernahme
Ein Unternehmen / eine Firma zu übernehmen ist auch immer mit Risiken verbunden. Um über alle Risiken und Vorteile aufgeklärt zu sein, ist eine anwaltliche Beratung im Vorfeld ratsam.
Eines der o.g. Risiken ist die Haftung gem. § 25 I 1 HGB. Danach haftet man bei Firmenfortführung für Altverbindlichkeiten der übernommenen Firma.
Eine Haftung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die übernommene Firma in ihrem wesentlichen Bestandteil fortgeführt wird. Dies ist dann der Fall wenn das Unternehmen mit der übernommenen Firma gleichgesetzt wird. So zB bei der Übernahme des Namens bzw. einer nur unwesentlichen Abänderung des Namens.
Auch wenn man ein insolventes Unternehmen fortführt, steht dies der Haftung nach § 25 HGB nicht entgegen.