Akzessorische Haftung und Verjährungshemmung (OHG und KG)
Bei der OHG und der KG haften die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar akzessorisch, § 128 HGB.
Dies bedeutet, dass die Gesellschafter von den Gläubigern unmittelbar in Anspruch genommen werden können, ohne dass sie vorher gegen die KG oder OHG selbst vorgegangen sein müssen. Bei persönlicher Inanspruchnahme kann der Gesellschafter aufgrund der Akzessorietät auch Einreden und Einwendungen der Gesellschaft geltend machen (§ 129 HGB).
Der Kommanditist kann die Außenhaftung als nur beschränkt haftender Gesellschafter allerdings vermeiden, indem er seine Einlage ordnungsgemäß leistet.
Die Verjährungshemmung gegenüber der KG bei Klageerhebung hemmt aufgrund des Akzessorietätsprinzip auch die Verjährung in Bezug auf die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Fraglich ist insofern ob die Akzessoirietät auch in der umgekehrte Richtung Wirkung entfaltet. Tritt also auch Verjährungshemmung ggü. der Gesellschaft ein, wenn Klage gegen den Gesellschafter erhoben wurde?
Dies ist zu verneinen, die Akzessorietät wirkt nur in die eine Richtung.
Damit stellt sich nun eine weitere Frage: Kann sich der Gesellschafter auf die während des Prozesses eintretende Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen?
Einreden der Gesellschaft kann der Gesellschafter wie oben geschildert geltend machen. Dies würde allerdings das Wahlrecht des Gläubigers unterlaufen, entweder die Gesellschaft oder einen der Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Möchte der Gläubiger zB aufgrund Vermögenslosigkeit der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter vorgehen, müsste er zwei Klagen erheben, nur um die Verjährung zu hemmen.
Handelt es sich bei dem verklagten Gesellschafter um einen beschränkt haftenden Kommanditisten, so kann dieser noch während des Prozesses und sogar noch nach rechtskräftiger Verurteilung seine Außenhaftung beseitigen, indem er seine Pflichteinlage an die Gesellschaft leistet. Im Falle einer Zwangsvollstreckung nach rechtskräftiger Verurteilung müsste der Kommanditist dann allerdings eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Titelgläubiger erheben.
Mittlerweile ist auch eine akzessorische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden einer BGB-Gesellschaft analog § 128 HGB anerkannt.