Die Haftung in den Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktionäre haften in der Gesellschaft anteilig mit dem Wert ihrer erworbenen Aktien.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der GmbH ist es nicht möglich, die Gesellschafter persönlich in die Haftung zu ziehen. Bei deliktischen Handlungen eines Gesellschafters ist allerdings eine persönliche Haftung möglich. Allerdings trägt hierbei der jeweilige Gläubiger eine vollumfängliche Beweislast.
Der GmbH wird das Fehlverhalten ihrer Organe nach § 31 BGB zugerechnet.
Unternehmergesellschaft (UG)
Die Haftung der Gesellschafter in der UG vollzieht sich genau wie die der GmbH.
Die Haftung in den Personengesellschaften
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die Gesellschafter der OHG haften den Gläubigern persönlich und unbeschränkt. Eine anderweitige Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam, § 128 HGB.
Der Eintritt als neuer Gesellschafter verhindert nicht die Haftung des Eintretenden vor Altschulden, § 130 HGB, außer die OHG wird aus einer Einzelfirma gegründet. In diesem Fall besteht zwar grds. gem. § 28 HGB auch eine Haftung für Altschulden, dies kann aber ausgeschlossen werden.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Bei der GbR vollzieht sich die Haftung genau wie bei der OHG, in analoger Anwendung der o.g. Vorschriften.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Haftung vollzieht sich nach der jeweiligen Stellung des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft.
Komplementär: Der Komplementär ist ein vollumfänglich haftender Gesellschafter. D.h der Komplementär haftet ggf. auch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der KG.
Kommanditist: Der Kommanditist ist ein auf seine Vermögenseinlage beschränkt haftender Gesellschafter. Hat er die Vermögenseinlage bereits geleistet, so ist er von einer Haftung gänzlich ausgeschlossen, vgl. § 171 I HGB.
Allgemeines
Gesellschafter in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu sein hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Um einen umfassenden Überblick zu bekommen, ist eine anwaltliche Beratung im Vorfeld ratsam.