Der rechtsfähige Verein (e.V.)
Der rechtsfähige, auch eingetragene Verein ist in den §§ 21 ff. BGB geregelt. Soweit der Verein keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nachgeht, bedarf es für die Rechtsfähigkeit nur der Eintragung im Vereinsregister, § 21 BGB. Die Vereinsregistereintragung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht.
Der Verein muss eine Mindestmitgliederzahl von sieben Personen haben, § 56 BGB und für die Eintragung bereits über eine dem § 57 BGB entsprechende Satzung verfügen. Hat der Verein nicht als Hauptzweck vor am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, so gilt er als nicht wirtschaftlich ausgerichtet. Im Einzelfall kann die Abgrenzung aber schwierig sein.
Handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein, so ist die Erlangung von Rechtsfähigkeit wesentlich komplizierter. Der Gesetzgeber möchte nämlich eine zu starke Ausweitung wirtschaftlich ausgerichteter Vereine vermeiden. Somit schreibt er einen staatlichen Verleihungsakt zur Erlangung der Rechtsfähigkeit vor (§22 BGB), welcher in der Regel nur selten getätigt wird.
Der Verein wird organschaftlich durch den Vorstand vertreten. Ihm kommt eine umfassende Vertretungsmacht zu, die allerdings durch Bestimmungen in der Vereinssatzung beschränkt werden kann. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern gilt das Mehrheitsprinzip.
Der Verein haftet umfassend gem. § 31 BGB für das Handeln seiner Vertreter mit dem Vereinsvermögen. Dies ist gegenüber Dritten unabdingbar. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Haben Sie weitere Fragen rund um den Verein, etwa zur Vertretung, Haftung, zur Ausgestaltung ihrer Vereinssatzung oder ähnliches, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das Mehrheitsprinzip
Der Verein wird dann wirksam vertreten, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gehandelt hat.